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BGH: Simkarten-Sperre erst ab 75 Euro Rückstand



Der Bundesgerichtshof hat ein interessantes Urteil zugunsten von Mobilfunk-Kunden gefällt. Dabei gibt es um die Frage ab wann ein Mobilfunkanbieter den Anschluss eines Kunden sperren darf.

Bei einigen Anbietern reichte bereits ein geringer Verzug von um die 15 Euro um zu einer Kartensperre zu führen. Selbst bei Prepaid Karten ist dieser Betrag beispielsweise durch Rücklastgebühren oder Sperrkosten recht schnell erreicht. Prepaid Karten haben oft ohnehin kein hohes Guthaben und kommen daher durch eventuelle gebühren recht schnell ins Minus. Eine Sperre der Prepaidkarte war in diesen Fällen oft ein probates Mittel um Kunden zur Zahlung zu bewegen.

Diese Praxis fand jedoch beim Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10) keine Zustimmung. Stattdessen legte der BGH die Regelungen fürs Festnetz auch für den Mobilfunkbereich aus. Bei Festnetzanschlüssen darf erst ab einem Rückstand von 75 Euro gesperrt werden.  Die Bedeutung der privaten Erreichbarkeit wird in dem Fall höher eingeschätzt als das Eintreiben geringfügiger Forderungen.

Damit dürften die Rechte der Mobilfunk-Kunden in diesem Bereich deutlich gestärkt werden. Ein Freifahrtsschein für negative Beiträge auf der Simkarte ist aber auch dieses Urteil nicht. Die Beträge dürften natürlich ganz normal eingefordert werden und auch eine regelmäßige Kündigung der Karte durch den Anbieter ist nach wie vor möglich. Nur die schnelle Sperre der Karte aufgrund geringer Minus-Beträge ist mit dem Urteil nicht mehr machbar.

Interessant sind die Anmerkungen bei Lawblog dazu: Im Festnetzbereich dürfen beispielsweise strittige Forderungen (aus Klingelton-Abos usw.) wenn ihnen widersprochen wurde, nicht mit in die 75 Euro eingerechnet werden. Ob dies auch für den Mobilfunkbereich so angewendet werden kann hat der BHG aber noch offen gelassen.

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