Prepaid Service-Rufnummern

Prepaid Hotline und Service-Rufnummern
Prepaid Hotline und Service-Rufnummern

Die Prepaid-Discounter kassierten teilweise kräftig ab bei ihren zusätzlichen Servicerufnummern unter denen man die Hotlines erreichen kann. Das wurde erfreulicherweise mittlerweile geändert, denn es gibt gesetzliche Regelungen, die dafür sorgen, dass die Preise für Hotlines angemessen sein müssen. Alle Anbieter haben daher inzwischen auf normale Rufnummer umgestellt, die nur die normalen Minutenpreise abrechnen und teilweise ganz kostenlos sind (beispielsweise wenn man eine Prepaid Allnet Flat nutzt). Einige Unternehmen setzen auch auf kostenfreie WhatsApp Nummern für den Support. Im Prepaid Tarife Vergleich spielen unterschiedliche Kosten für Hotlines daher keine Rolle mehr.

Nachfolgend eine Aufstellung der entsprechenden Nummern und Kosten:

Aldi Talk
Hotline: 0177-177 1157 (normaler Minutenpreis)

Blau Prepaid
Hotline:
0177-177 1157 (normaler Minutenpreis)

Callmobile (nicht mehr aktiv)
Hotline: 01805- 77 74 64 (0,12Euro/Min)

Callya Prepaid (Vodafone)

  • Hotline: 0172 229 0 229 (normaler Minutenpreis)
  • Callya Digital: 0172 200 02 29 (normaler Minutenpreis)
  • Die normale Vodafone Hotline gilt leider nicht für Callya Kunden, Vodafone Prepaid hat eine eigene Hotline.

Congstar:
Hotline: 0221 79 700 700 (normaler Minutenpreis)

Fonic
Hotline: 0176 8888 0000 (normaler Minutenpreis)

klarmobil

  • Hotline: 040 34 8585-300 (normaler Minutenpreis)
  • WhatsApp: 0152 38974891
  • Bei Klarmobil macht es keinen Unterschied, welches Klarmobil Netz man hat, es wird immer die gleiche Hotline genutzt.

Kaufland mobil
Kaufland Mobil: 08 00 / 0 02 21 23 (normaler Minutenpreis) oder kostenlos unter 22123 mit einer Kaufland Prepaid Karte

LIDL Connect
Hotline: 0172 222 20 22 (normaler Minutenpreis)

Maxxim
Hotline 06181 7074 063 (normaler Minutenpreis)

Netzclub
Hotline 0176 888 93939 (normaler Minutenpreis)

Simply
Hotline: 06181 7074 063 (normaler Minutenpreis)

Tchibo
Hotline: 040-600 27 900 (normaler Minutenpreis)

Video: Die Hotline bei O2 erreichen

Rechtliche Grundlagen für Hotline-Preise

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn1.

für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder2.

das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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5 Gedanken zu „Prepaid Service-Rufnummern“

  1. Das klingt doch ziemlich gut, aber wer ruft denn oft Servierufnummern an und auch noch vom Mobiltelefon? Ich sehe den Zweck dahinter nicht ganz …

  2. Die Tchibo-Hotline 0179-6 42 42 kostet Mo-So 8-22h vom Tchibo mobil Handy gerade mal billige 5 Cent, mit der 01805-8090 aus dem Festnetz werden es die üblichen 14 Cent

  3. das ist genau was ich meine billig telefonieren aber bei sondernummer hotline vom billiganbiter was ist daran billig da kann ich ja gleich ein teueren anbiter wählen,habe aber besseres netz. wan ist entlich schus mit der abzokerei.

  4. Frage zu „new global“ prepaid Kärtchen:

    In welchem Fall benutze ich am besten
    -fix
    -Lokal 1
    -Lokal 2
    -pay

    Habe in D Festnetz-flat und möchte zu handy im Ausland (Bosnien) telefoinieren!

    Danke für baldige Antwort!

    SMGerlach

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