Vebraucherrechte: Guthaben-Auszahlung darf keine Gebühr enthalten

Vebraucherrechte: Guthaben-Auszahlung darf keine Gebühr enthalten – Wer als Prepaid Kunde sein Guthaben wieder ausgezahlt haben möchte, kann darauf bestehen, dass diese Auszahung komplett erfolgt. Nach sehr verbraucherfreundlichen Urteilen dürfen die Mobilfunk-Anbieter dafür keine Gebühren berechnen. Mittlerweile ist das auch allgemein so umgesetzt, es macht also keinen Unterschiede mehr, ob man einen D1 Prepaid Sim nutzt, Vodafone Freikarte oder O2 Prepaid Tarife – die Rückzahlung von Guthaben erfolgt in der Regel ohne extra Gebühren. Kunden bekommen also den kompletten Guthaben-Betrag ausgezahlt – wenn sie es beantragen.

Keine Gebühr für Guthabenauszahlung – das ist das Urteil dazu

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (2 U 2/11) hat ein sehr verbraucherfreundliches Urteil gefällt bei dem es unter anderen auch um die Gebühren bei der Rückzahlung von Guthaben geht. Prepaid Guthaben darf mittlerweile nicht mehr verfallen aber einige Anbieter haben Gebühren in die AGB aufgenommen die bei Auszahlung des Guthabens fällig werden. Im vorliegenden Fall ging es um eine Gebühr von 6 Euro für die Auszahlung des Guthaben. Das OLG sah die Rückzahlung aber nicht als eigenständige Leistung an, für die ein Entgelt berechtigt gewesen wäre.

Das Oberlandesgericht schreibt dazu:

„… Zum Sachverhalt: Der klagende Bundesverband forderte den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, verschiedene Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein „Dienstleistungsentgelt“ in Höhe von 6 Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde. Weiterhin beanstandete der klagende Bundesverband, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen (so genannte Prepaid-Tarife und Postpaid-Tarife) nach der Preisliste des Mobilfunkanbieters folgende Gebühren erhoben wurden: für eine „Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden“ ein Betrag von 19,95 Euro und als „Mahngebühr“ ein Betrag von 9,95 Euro. …“

 

Darüber hinaus wurden auch noch anderen Entgelt-Regelungen im Urteil als rechtswidrig angesehen. So betonte das OLG nochmals, dass Gebühren für Rücklastschriften oder Mahnungen nur den tatsächlichen Schaden abdecken dürften. Überhöhte Gebühren für solche Fällen widersprächen Recht und Gesetz. So wurde bei Rücklastschriften moniert, dass maximal eine Gebühr von 8.11 Euro durch eine Rücklastschrift entständen. Der Anbieter kassierte aber vom Kunden 19.95 Euro Gebühren für nicht ausgeführte Lastschriften.

Diese AGB Klauseln benachteiligen den Kunden unangemessen und sind daher unwirksam.

Gerade bei den Rücklastschriften haben einige Anbieter im Prepaid- und Discountbereich hohe Gebühren in den AGB festgeschrieben. Es ist daher zu erwarten, dass die Anbieter in der nächsten Zeit ihre Gebührentabellen entsprechend überarbeiten. Die Kunden kann es freuen, denn für sie entstehen durch das Urteil zukünftig geringere Gebühren.

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