Handy am Steuer – auch als Navi nicht erlaubt

Allgemein

Handy am Steuer – auch als Navi nicht erlaubt – Die Nutzung von Handys oder Smartphones am Steuer eines KfZ ist verboten – das sollte sich mittlerweile herum gesprochen haben. Es gibt aber auch Ausnahmen. Hier ist eine kurze Übersicht, was erlaubt und was verboten ist:

Was ist verboten:

  • Telefonieren: Egal ob Sie ein herkömmliches Telefonat führen oder eine Sprachnachricht aufnehmen, das Halten des Telefons am Ohr während der Fahrt ist verboten.
  • SMS schreiben oder E-Mails lesen: Jede Art von Textnachrichten zu versenden oder zu empfangen, ist untersagt.
  • In sozialen Medien surfen: Das Nutzen von Social-Media-Apps während der Fahrt ist ebenfalls verboten.
  • Spiele spielen: Jegliche Art von Spielen am Handy ist während der Fahrt untersagt.
  • Videos schauen: Das Ansehen von Videos, auch kurze Clips, ist verboten.

Was ist erlaubt (mit Einschränkungen):

  • Navigation: Die Nutzung eines Navigationsgeräts ist erlaubt, solange es sicher befestigt ist und Sie das Gerät nicht während der Fahrt in die Hand nehmen.
  • Musik hören: Das Abspielen von Musik über eine Freisprechanlage ist erlaubt.
  • Notrufe tätigen: Im Notfall dürfen Sie natürlich das Handy benutzen, um Hilfe zu rufen.

Wichtige Punkte:

  • Freisprechanlage: Die Nutzung einer Freisprechanlage ist erlaubt, aber auch hier gilt: Sie dürfen das Gerät während der Fahrt nicht bedienen.
  • Kurzer Blick: Ein kurzer Blick auf das Display, beispielsweise um eine Nachricht zu lesen, ist erlaubt, solange Sie das Fahrzeug weiterhin sicher beherrschen.
  • Am Straßenrand: Wenn Sie an einer roten Ampel halten und der Motor ausgeschaltet ist, dürfen Sie Ihr Handy nutzen.

Die Nutzung des Handys lenkt stark ab und erhöht das Unfallrisiko erheblich. Selbst kurze Blicke auf das Display können zu gefährlichen Situationen führen. Bei Verstößen gegen das Handyverbot drohen hohe Bußgelder und Punkte in Flensburg.

Die Straßenverkehrsordnung wurde zu diesem Zweck vor einigen Jahren extra um einen neuen Passus ergänzt und dieser wurde inzwischen auch erweitert. Im Artikel 23 Absatz 1a findet sich inzwischen dieser Satz:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    • a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    • b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

Es gibt aber auch eine Reihe von Ausnahmen zu diesen Regelungen:

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

  1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist
  2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
  3. 3.stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

  1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
  2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

So lange der Motor ausgeschaltet ist, gibt es also keine Probleme. Diese beginnen aber, wenn das Handy während der Fahrt genutzt oder sogar nur in der Handy gehalten wird. Für das Telefonieren gibt es aber Lösungen. Wer keine Freisprechanlage direkt im Wagen hat, kann über spezielle Wireless-Headsets für die Nutzung mit Handy und Smartphone sicher stellen, das man auch im Auto telefonieren kann ohne das Handy in die Handy nehmen zu müssen. Telefonieren ist nämlich nach wie vor erlaubt, so lange das Gerät dafür nicht in der Hand gehalten wird.

HINWEIS Diese Regelungen gelten für normale Handytarife ebenso für Prepaid Karten. Es macht keinen Unterschied, welche Form eines Tarifes man einsetzt und auch das Netz (D1 Prepaid, Vodafone Prepaid oder O2 Prepaid) ist egal. Auch ohne Netz und Internet wäre die Nutzung nach den geltenden Regelungen verboten, also auch ein Handy ohne Simkarte kann ein Bußgeld auslösen.

Damit ist die Nutzung des Handys aber noch lange nicht erschöpft. Auch ohne Telefonieren kann ein Bußgeld fällig werden, wenn das Gerät während der Fahrt aufgenommen wird. Diese Erfahrung musste ein 29jähriger machen, der sein Handy als Navigationsgerät benutzt hatte. Während der Fahrt hielt er das Gerät in der Hand um sich den Weg zeigen zu lassen. Eine Polizeistreife hatte dies bemerkt und dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro auferlegt. Sowohl das Amtsgericht Essen als auch das Oberlandesgericht Hamm haben dieses Bußgeld mittlerweile bestätigt. Es interessiert nicht, welche Art der Nutzung des Handys vorliegt, so lange das gerät dabei aufgenommen wurde. Ein fest installierten Navigationsgerät ist dabei beispielsweise kein Problem, auch dann nicht, wenn ein Handy oder Smartphone in einer festen Halterung als Navi verwendet wird. Die Regelung in der StVO soll gewährleisten, dass der Fahrer die Hände zum Fahren frei hat und die war durch die Nutzung des Navis nicht mehr gegeben gewesen.

Im Juristendeutsch ist das so formuliert:

Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13

Daher also besser die Hande komplett weg vom Handy wenn man als Fahrer unterwegs ist, es sei denn man hat eine Freisprecheinrichtung oder eine feste Handystation.

1 Gedanke zu „Handy am Steuer – auch als Navi nicht erlaubt“

  1. Hallo, vielen Dank für diesen sehr interessanten Artikel. Ich finde es erschreckend wieviele Autofahrer immernoch mit Handy am Ohr fahren und dadurch völlig abgelenkt sind.

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