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700.000 gekündigte Prepaid Karten bei der Telekom


Die Zahl ist wahrhaft gigantisch: In den ersten drei Monaten des Jahres 2010 hat die Telekom ca. 700.000 Prepaid Karten der hauseigenen Marke Xtra gekündigt. Grund ist in den meisten Fällen die mangelnde Nutzung der Karte.

Zwar werden die Prepaid Tarife der Telekom auf unbestimmte Zeit geschlossen, in den Vertrasbedingungen gibt es aber ein Kündigungsrecht das nicht nur für die Kunden gilt sondern auch von der Telekom selbst genutzt werden kann. Kunden die ihre Xtra Karte länger Zeit nicht aktiv genutzt haben und bei denen die letzte Aufladung bereits ein bis zwei Jahre zurück liegt, erhalten derzeit ein Schreiben von der Telekom, in dem das Unternehmen ankündigt die Karte stillzulegen, wenn keine Aufladung erfolgt.

Über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens gibt es Diskussionen, insbesondere die Verbraucherzentralen halten die Schreiben für nicht gerechtfertigt. Die Telekom führt dagegen die Kosten ins Feld die Prepaid Karten ohne Nutzung verursachen würden.

Allerdings gibt es im Netz von T-Mobile (D1) mittlerweile genügend Anbieter, die Prepaid Tarife ohne Vertragslaufzeit anbieten und die ihren Kunden nicht kündigen, auch wenn die Karten längere Zeit nicht genutzt werden. Eine Übersicht der Anbieter die eine Alternative zu einer Xtra Karte darstellen haben wir hier zusammengestellt: D1 Prepaid Karten

Wer also ein Schreiben von der Telekom erhalten hat sollte auch darüber nachdenken ob man vom Prepaid Tarif der Telekom nicht lieber zu einem Discounter wechselt. Die alte Rufnummer kann in jedem Fall mitgenommen werden.

Eines sollte man aber auf jeden Fall durchsetzen: Auch wenn die Xtra Prepaid Karte durch die Telekom stillgelegt wird besteht ein Anspruch auf eine Auszahlung des Guthaben. Diese Auszahlung sollte man daher immer auch verlangen.

Veröffentlich am: 28.Jul 2010

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  1. Telekom: Aufladung sonst Kündigung | Prepaid-Deutschland - 29. Juli 2010

    [...] hilft wohl nichts weiter als tatsächlich Guthaben nachladen um die Xtra Karte auch weiterhin aktiv zu [...]

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