Handy-Abos von Apps und Klingeltönen von Unbekannt kündigen

Handy-Abos von Apps und Klingeltönen von Unbekannt kündigen – Die meisten Anbieter für sogenannte Mehrwertdienste fürs Handy haben inzwischen auch Kurzwahlnummer eingerichtet über die man recht problemlos mit einer einfachen SMS die Dienste wieder loswerden kann. Schwierig wird es allerdings, wenn nicht ersichtlich ist, um welchen Anbieter es sich handelt. Oft tauchen auf der Rechnung für Handyabos oder Klingeltöne (und seit neustem auch Fun-Applications) keine Namen auf sondern nur eine Nummer. Diese ist oft genug nicht direkt einem Anbieter zuordenbar und damit ist auch eine Kündigung schwierig, da nicht genau bekannt ist bei welchem Anbieter man kündigen soll. Auf diese Weise wird dann aus einer Prepaid Karte ohne Grundgebühr schnell ein teurer Tarif mit monatlichen Kosten per Handyrechnung und selbst eine Prepaid Freikarte kann recht teuer werden.

Bevor man das Handyabo kündigen kann ist es daher notwendig den Anbieter zu ermitteln der hinter dem Dienst steht.

HINWEIS Wer solchen Problemen direkt aus dem Weg gehen will, sollte direkt eine Drittanbietersperre einrichten. Das ist auch bei Prepaid Sim kostenlos und dann dürfen Abos gar nicht mehr über die Rechnung oder das Prepaid Guthaben eingezogen werden.

Inhaltsüberblick

Beim eigenen Anbieter nachfragen

Einfachster Weg ist immer direkt der Kontakt zum eigenen Anbieter. Dieser stellt die Rechnung und sollte daher auch wissen, wer hinter bestimmten Positionen auf der Rechnung steht. Die Anbieter müssen hier Auskunft geben und zwar unabhängig vom Netz und dem genutzten Tarif. Die Nachfrage ist also sowohl bei D1 Prepaid als auch bei Vodafone Netz Prepaid Sim und O2 Netz Prepaid Tarifen möglich.

Oft ist allerdings auch hier keine Auskunft zu bekommen, da der Diensteanbieter eventuell die Nummer gewechselt hat oder aber eine neue Firma den Dienst anbietet.

Rechnung anfordern

Falls der Rechnungssteller keine Auskunft geben kann, ist die erfolgversprechendste Vorgehensweise die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Damit darf die Rechnung nicht mehr einfach vom Konto abgebucht werden. Die Forderungen aus der Rechnung sind natürlich trotzdem zu bezahlen, in dem man den Rechnungsbetrag abzüglich der Abo-Beträge an den eigenen Anbieter überweist. Danach muss der Abo-Betreiber seine Forderungen selbst geltend machen in dem er eine Rechnung oder einen Mahnung schickt. Dort sind dann sowohl die Anschrift des Anbieters als auch eventuelle Kontaktadressen vermerkt über die man die Abos kündigen kann. Die Kündigung erfolgt am besten schriftlich.

Die Mobilfunkgarantie als Schutz der Kunden

Mittlerweile gibt es auch die sogenannte Mobilfunk-Garantie, mit der sich die Anbieter verpflichten, die Rückzahlung von solchen Handyabo-Beträgen einfacher zu machen. Man sollte daher schauen, ob der eigene Anbieter dies unterstützt und sich gegebenenfalls darauf berufen.

Konkret heißt es:

Wir bieten unseren Mobilfunkkunden die Möglichkeit an, Verbindlichkeiten für Leistungen von Drittanbietern aus dem WAP/Web?Billing insbesondere aus dem Abschluss von Verträgen in sogenannten AppStores, dem Erwerb von ÖPNV- und Park-Tickets oder dem Erwerb digitaler Güter im Internet über die Mobilfunkrechnung bzw. das Prepaid-Guthaben zu begleichen. Um unseren Mobilfunkkunden ein erhöhtes Maß an Sicherheit bei dieser Zahlmethode zu gewährleisten, verpflichten wir uns, beanstandete Rechnungsbeträge aus Transaktionen mit Drittanbietern, die in diesem Verfahren abgerechnet werden, unter folgenden Voraussetzungen gutzuschreiben bzw. zu erstatten:

  1. Der Mobilfunkkunde kündigt ggf. nach Bekanntwerden eines Missbrauchs diesen Drittanbieterdienst.
  2. Der Mobilfunkkunde unterrichtet seinen Mobilfunkanbieter innerhalb von 3 Monaten nach der Transaktion über den Vorfall.
  3. Der Mobilfunkkunde unterstützt den Mobilfunkanbieter aktiv bei der Aufklärung des Sachverhaltes; und erstattet hierzu gegebenenfalls eine Strafanzeige.

Die Sicherheitserklärung gilt unter den obigen Bedingungen ohne Vorlage weiterer Nachweise durch den Mobilfunkkunden bis zu einer Grenze von 50 Euro. Sie kann in Einzelfällen vom Mobilfunkanbieter gegenüber einem Mobilfunkkunden mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Auf diese Weise kann man auch bei unbekannten Abbuchungen eine Rückzahlung bekommen.

VIDEO O2 erklärt die Drittanbietersperre

Sonderfall Prepaid Karten

Bei Prepaid Karten kann man auf diese Weise leider nicht den Anbieter ermitteln. Oft werden gar keine Rechnungen gestellt und eine Einzugsermächtigung gibt es auch nicht die man widerrufen könnte. Manchmal hilft es die Karte eine zeit lang ohne Guthaben liegen zu lassen. Viele Anbieter beginnen aber nach 3 bis 6 Monaten testweise wieder Abos einzuziehen. Falls das Problem dann immer noch besteht hilft nur die radikale Lösung: Den Anbieter wechseln (zu einem Anbieter auf Rechnung) oder die Nummer ganz wechseln.

Man kann dazu zukünftig auf Nummer sicher gehen, in dem man eine Drittanbieter-Sperre einrichtet. Dann darf der eigenen Mobilfunk-Anbieter keine Kosten von Dritten mehr über die Handyrechnung abrechnen. Diese Sperre ist mittlerweile bei allen Anbietern und in allen Netzen möglich und man kann sie kostenlos einsetzen. Bei einigen Discountern geht dies direkt im Kundenbereich und man kann selbst Drittanbieter sperren. Andere Marken setzen auf den Support, über den man dann diese Sperre hinterlegen kann.

2020 wurden die Anforderungen an de Anbieter nochmal verschärft und es gibt jetzt die sogenannte Mobilfunk-Garantie. Dies ist eine Selbstverpflichtung der Mobilfunk-Anbieter für faire Abrechnung gegenüber den Kunden. Dort heißt es beispielsweise:

Wir bieten unseren Mobilfunkkunden die Möglichkeit an, Verbindlichkeiten für Leistungen von Drittanbietern aus dem WAP/Web?Billing insbesondere aus dem Abschluss von Verträgen in sogenannten AppStores, dem Erwerb von ÖPNV- und Park-Tickets oder dem Erwerb digitaler Güter im Internet über die Mobilfunkrechnung bzw. das Prepaid-Guthaben zu begleichen. Um unseren Mobilfunkkunden ein erhöhtes Maß an Sicherheit bei dieser Zahlmethode zu gewährleisten, verpflichten wir uns, beanstandete Rechnungsbeträge aus Transaktionen mit Drittanbietern, die in diesem Verfahren abgerechnet werden, unter folgenden Voraussetzungen gutzuschreiben bzw. zu erstatten

Den Überblick über Mobilfunk-Betreiber, die sich dazu verpflichten, gibt es direkt bei der Bundesnetzagentur.

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